Stiftungen

Von den zahlreichen Stiftungen im Braunschweiger Land sind zwei Stiftungen von besonderer Bedeutung für Winnigstedt, weil hier in der Gemeinde selber darüber entscheiden wird, wer von ihnen für welches Vorhaben Zuwendungen erhält. Es handelt sich um die Behrens’sche Stiftung und die Winnigstedt-Stiftung.

Die Behrens’sche Stiftung

Die Entscheidungen über Zuwendungen aus der Stiftung obliegen dem Gemeinderat. Anträge auf Zuwendungen wären an die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, zu richten.

Aus der erneuerten “Satzung der Behrens’schen Stiftung Veltheim” vom 9. Oktober 2015, zuletzt geändert am 30. Juni 2021:

§ 2 Abs. 1: Die Stiftung verfolgt ausschließlich. und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Diese Zielstellung wird. Insbesondere und ausschließlich durch die Förderung

  • der Jugend- und Altenhilfe
  • von Kunst und Kultur
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes
  • des Sports
  • der Heimatpflege und Heimatkunde

gemäß des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung verwirklicht.

§ 2 Abs. 3: Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Die Förderung von gemeinnützigen Vereinen nach begründeter Antragstellung.
  2. Die Unterstützung der sozialen Betreuung und Förderung von Heranwachsenden in Kindereinrichtungen.
  3. Die Förderung von älteren und sozial schwachen Bürgern.
  4. Die Förderung von Friedhöfen und deren baulichen Anlagen

Weiteres zum Nachlesen der Geschichte der Stiftung finden Sie hier.


Die Winnigstedt-Stiftung

Die Entscheidungen über Zuwendungen aus der Stiftung obliegen dem Stiftungsbeirat. Anträge auf Zuwendungen wären an den Vorsitzenden des Stiftungsbeirates, Herrn Hans-Werner Jeffe Hauptstraße 2A, 38170 Winnigstedt, Tel. 05336/1371 zu richten.

Der Stiftungsbeirat besteht aus 9 Winnigstedter Personen, von denen mindestens 6 aktive Ratsmitglieder sein sollen. Alle 9 werden – jeweils für eine Wahlperiode des Gemeinderates – vom Gemeinderat ausgewählt und in den Stiftungsbeirat entsandt.

Aus der erneuerten “Satzung der Winnigstedt Stiftung” vom 3. April 2014:

§ 2 – Die Stiftung mit Sitz in Braunschweig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Vorrangiger Zweck der Stiftung ist die Sicherung des Schulstandortes und der Fortbestand der Grundschule Winnigstedt in der bisherigen Form. Dieser Zweck hat Priorität gegenüber den weiteren Zwecken.
Der Stiftungszweck wird insbesondere erreicht durch
a.  Mitfinanzierung/Finanzierung von Trägerschaftskosten gemäß einer noch zu schließenden Vereinbarung mit dem Schulträger (siehe Anlage),
b.  Ausfinanzierung der Nachmittagsbetreuung,
c.  Unterstützung weiterer Aktivitäten der Schule.

Weiterer Zweck der Stiftung ist die Förderung

  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • der Jugend- und Altenhilfe,
  • von Kunst und Kultur,
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,
  • des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
  • der Entwicklungszusammenarbeit,
  • des Sports,
  • der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • des bürgerschaftliehen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Kirchliche Zwecke nach § 54 AO können dann verfolgt werden, wenn sie im Zusammenhang mit den vorgenannten Zwecken stehen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere erreicht durch
a.  geeignete Einzelprojekte zur Jugend- und Altenhilfe;
b.  die Erforschung, Darstellung und Vermittlung der Ortsgeschichte;
c.  die Unterstützung der örtlichen Vereine, ·
d.  Unterstützung denkmalpflegerischer Maßnahmen,
e.  die Erhaltung des örtlichen Brauchtums,
f.  Unterstützung kirchlicher Anliegen,
g.  Maßnahmen zur Belebung des dörflichen Gemeinwesens,
h.  Säuberungs-, Renaturierungs- und landschaftspflegerische Maßnahmen,
i.  Förderung von Veranstaltungen der Feuerwehr,
j.  Maßnahmen zur Erhaltung des Ortsbildes,
k.  Förderung von dörflichen Vereinsheimen und Begegnungsstätten,
I.  die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 Abgabenordnung.

Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen müssen nicht jeweils in gleichem Maße verwirklicht werden.
Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Stiftungstreuhänderin verwalteten Stiftungen mit denselben Stiftungszwecken verwirklicht werden.
Ausschließlich auf dem Gebiet der Gemarkung/Gemeinde Winnigstedt einschließlich von Mattierzoll befindliche/tätige Objekte, Projekte und Institutionen dürfen Mittel aus der Winnigstedt Stiftung erhalten.

Weiteres zum Nachlesen der Geschichte der Stiftung finden Sie hier.


Weitere Stiftungen die sich bereits im Bereich von Winnigstedt engagiert haben sind die Stiftung Alleine war gestern! und die Stiftung Zukunftsfonds Asse.



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