Geschichte der Behrensschen Stiftung
Mit Testament vom 8. Januar 1882 hat der in Mattierzoll lebende Christian Behrens bestimmt, dass sein Nachlass, und das waren im wesentlichen ausgedehnte Ackerflächen sowie Wertpapiere und Kapital, in das Vermögen einer hierzu testamentarisch eröffneten Stiftung (“Chr. Behrens Erbschaftsmasse”) einfließen und auf ewige Zeiten zu erhalten sei. Vereinigt wurde nach seinem Willen unter diesem Vermögen auch das des Veltheimer Armenverbandes.
Zweck der Stiftung war die unmittelbare Unterstützung der Armenverbände bzw. Armenkassen in Veltheim (50% der jährlichen Erträge aus dem Vermögen), Osterode am Fallstein (20%) sowie in Groß und Klein Winnigstedt (jeweils 15%).
Über die Zeit der ostdeutschen Diktatur ist diese Stiftung wohl in Vergessenheit geraten, wurde glücklicherweise aber nicht, wie viele andere Stiftungen, aufgelöst und vom Staatsvermögen einverleibt.
Nach der Wiedervereinigung 1990 hat man begonnen, diese Stiftung wieder zu beleben. Unklar war dann jedoch rechtliche Fragen. Wer sollte das Vermögen nunmehr verwalten? Und wofür sollten die jährlichen Erträge – im Sinne des Stifters – verwendet werden, wo nun die “Armenhilfe” durch die Gemeinden in Form von Sozialhilfe geleistet wird und Zuwendungen einer Stiftung anzurechnen wären?
Nach intensiver, aber auch nicht ohne Streit verlaufender Klärung ist nun gesichert, dass Rechtsnachfolgerin dieser vor entstehende des Bürgerlichen Gesetzbuches gegründeten, nicht rechtsfähigen Stiftung die Gemeinde Veltheim ist aufgrund der dortselbst gelegenen Ländereien. Veltheim hat somit die Ländereien zu verwalten, mit denen die Stiftungserträge erwirtschaftet werden. Diese gehört heute als ein Ortschaft der Einheitsgemeinde Osterwieck an. Der Stiftungsrat besteht wie von Chr. Behrens bestimmt, aus drei “ehrenhaften Bürgern” der Gemeinde Veltheim. Dieser Stiftungsrat erstellt den jährlichen Stiftungsplan und die Jahresrechnungen und wird bei seiner Arbeit vom Kuratorium der Stiftung beaufsichtigt. Die “Gemeinden” wiederum sind nach entsprechendem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6.7.2005 (Az 9 A 160/02 MD) für die Verteilung der Gelder zuständig.
Winnigstedt erhält nunmehr unverändert 30% der Stiftungserträge und ist für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder zuständig und dabei dem Stiftungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen über Zuwendungen aus der Stiftung obliegen dem Gemeinderat. Anträge auf Zuwendungen wären an die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, zu richten.